5. Juli 2015 | Politik | Wirtschaft

Die Staatsschulden Griechenlands

von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider

Kurzfassung:

Die Finanzierung fremder Staaten verletzt das Vermögen der Bürger und ist staatswidrig. Wer einen Staat finanziert, muß auch dessen Politik bestimmen können. Die Politik eines fremden Staates zu bestimmen, ist eine grobe Verletzung der Souveränität des jeweiligen Staatsvolkes. Das betreibt die Eurorettungspolitik. Die Griechen wehren sich dagegen, völlig zu Recht. Die Reformauflagen sind rechts- und sittenwidrig und folglich nichtig. Sie verpflichten die Griechen zu nichts. Die Schulden aus der Rettungspolitik sind „odious“ und müssen daher nicht zurückgezahlt werden.

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In diesen Tagen wird die Aufführung eines weiteren Aktes der Tragikomödie Staatsschulden Griechenlands beendet. Viele weitere Akte werden folgen und das Schauspiel wird erst ein Ende finden, wenn der Versuch, mittels der Währungsunion die Europäische Union zu einem unitarischen Bundesstaat zusammenzuzwingen, aufgegeben wird. Zwei Entwicklungen können dazu führen: Die Völker sind nicht mehr bereit, die Schäden durch die Wirtschafts-, Währungs- und Transferunion hinzunehmen, oder der Zusammenbruch des westlichen Finanzsystems läßt keine Alternative mehr als die Rückkehr zu voneinander unabhängigen Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Ich erwarte angesichts der Untertänigkeit der Bevölkerungen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, von denen ich die Griechen ausnehme, eher die zweite Entwicklung. Die Schäden für die von der politischen Klasse entmachteten Völker wachsen von Tag zu Tag. Sie lassen sich Schauspiele über Freiheit, Demokratie, Rechtsstaat und Solidarität der Völker vorführen, werden aber weder über die Wirklichkeit der Wirtschafts- und Währungsunion informiert noch gar über die Rechtslage. Ich will einige Aspekte der Rechtslage aufzeigen:

1. Kein Staat darf einen anderen Staat finanzieren. Das widerspricht dem Grundprinzip der Finanzverfassung, daß die Bürger eines Staates diesen mittels ihrer Abgaben, vor allem den Steuern, finanzieren. Der Staat hat den Zweck, das gute Leben der Bürger zu ermöglichen. Vor allem soll er ihnen Sicherheit im Innern und nach außen geben. Er soll den Wohlstand des Landes fördern und für eine gerechte Verteilung der Güter im Lande Sorge tragen. Insgesamt soll er das Recht im Lande verwirklichen. Dafür soll er die richtigen Gesetze geben, diese vollziehen und Streitigkeiten befrieden. Er soll auch das Recht im Verhältnis zu den anderen Staaten verwirklichen, notfalls den Staat gegen Angriffe verteidigen, allein oder im Bündnis mit anderen Staaten. Er hat dahingehende Aufgaben, Befugnisse und Mittel, insbesondere Personal. Das kostet Geld. Dieses müssen die Bürger ihrem Staat zur Verfügung stellen. Wenn die Wirtschaft eines Landes prosperiert, geht es dessen Bürgern besser als wenn diese krankt. Die Prosperität zu stärken ist auch Aufgabe des Staates. Dafür kann er mit anderen Staaten zusammenarbeiten. Völkerrechtliche Verträge treffen die erforderlichen Regelungen. Diese müssen in praktischer Vernunft freien Handel und Schutz der eigenen Wirtschaft ausgleichen. Kein Staat darf sich des Einflusses auf die Wirtschaft seines Landes begeben, auch nicht durch übermäßige Internationalisierung der Unternehmen. Jederzeit muß der Staat die Hoheit in seinem Lande bewahren. Das ist ein Postulat der Souveränität, der Freiheit der Bürger, welche diese in demokratischen und rechtsstaatlichen Verfahren verwirklichen. Die Kosten des Staates muß die Bürgerschaft tragen; denn der Staat ist nicht nur deren Organisation für ihr gutes Leben, sondern agiert der Verfassung nach auch nur nach dem Willen der Bürger. Deren Vertreter in den Organen des Staates haben die Aufgabe, den Willen der Bürgerschaft zu erkennen und die Befugnis, diesen als Gesetze zu beschließen. Für die Finanzierung fremder Staaten stehen die Steuern der Bürger nicht zur Verfügung. Die Bürger dafür in Anspruch zu nehmen, verletzt deren Vermögen. Es ist staatswidrig. Wer einen Staat finanziert, muß auch dessen Politik bestimmen können. No taxation without representation, ist ein eherner Grundsatz freiheitlicher Gemeinwesen. Die Politik eines fremden Staates zu bestimmen, ist grobe Verletzung der Souveränität des jeweiligen Staatsvolkes. Das betreibt zwar die Eurorettungspolitik, aber gegen das Recht. Die Griechen wehren sich dagegen, völlig zu Recht.

Das Verbot der Fremdfinanzierung kommt in dem Bail-out-Verbot des Art. 125 AEUV zum Ausdruck. Dessen Mißachtung durch die Eurorettungspolitik ändert an der Rechtslage nichts. Auch die Kreditierung fremder Staaten wie auch die Gewährleistung von Krediten an fremde Staaten verletzt das Verbot der Finanzierung fremder Staaten, weil Kredite an Staaten in jedem Fall unsicher sind. Die Rückzahlung der Kredite, ganz oder zum Teil, kann wegen der Souveränität der kreditierten Staaten nicht sichergestellt werden. Man kann nur die weitere Kreditierung von der Bedienung der Kredite oder der Erfüllung anderer Auflagen abhängig machen. So regelt das die neue Vorschrift des Art. 136 Absatz 3 AEUV, die das Bail-out-Verbot im Interesse der Eurorettung aushebelt. Diese Politik ist mit der Souveränität weder der Nehmerstaaten noch der Geberstaaten vereinbar. Sie verletzt die Freiheit der Bürger beider Staaten, zumal das demokratische und das Rechtsstaatsprinzip. Ein Staat, der Kredite anderer Staaten oder Kredite von Fonds, die dritte Staaten gewährleisten, in Anspruch nehmen muß und sich nicht mehr im eigenen Land finanzieren kann, sei es durch Steuern oder durch Kredite, aber auch am Markt nicht mehr zu tragbaren Konditionen kreditfähig ist, hat die Schuldentragfähigkeit eingebüßt. Er läßt keine Rückzahlung von Krediten erwarten, jedenfalls nicht mit der Sicherheit, die eine Kreditierung zu Lasten einer fremden Bürgerschaft zu rechtfertigen vermag. Auflagen etwa von Reformen sind nicht nur unergiebig, sondern vor allem souveränitätswidrig, also rechtswidrig. Sie mißachten das demokratische Prinzip der Freiheit. Nebenbei bemerkt: Die Empfehlung das Wachstum zu fördern ist substanzloses Gerede, solange das vor allem wegen des Binnenmarktes, wegen des Währungsverbundes und wegen der Kapitalverkehrsfreiheit nicht möglich ist.

Die Finanzierung fremder Staaten wird auch nicht durch den Staatenverbund der EU gerechtfertigt. Die vertraglich eingeforderte Solidarität der Mitgliedstaaten steht selbst nach dem Vertragswerk hinter dem Bail-out-Verbot, also dem Verbot der Fremdfinanzierung, zurück. Die Solidaritätspflicht wird vielmehr durch die Pflicht zur Haushaltsdisziplin materialisiert, die den Bestand der Währungsunion ermöglichen soll. Die vorgeschriebene Haushaltsdisziplin, die freilich den optimalen Währungsraum für eine gemeinsame Währung nicht hervorbringt, ist von fast allen Mitgliedstaaten mißachtet worden. Die volkswirtschaftliche Heterogenität der Mitgliedstaaten, die sich einem freihändlerischen Binnenmarkt verpflichtet haben, läßt einer Einheitswährung keine Chance. Die Einheitswährung ist nicht geeignet, die hinreichende volkswirtschaftliche Homogenität herbeizuhebeln. Dieser Konstruktionsfehler der EU ist selbst verfassungswidrig, rechtfertigt aber nicht die Fortsetzung der irregeleiteten Politik, den Völkern einen zentralistischen Staat, verfaßt als Bundesstaat, von Krise zu Krise fortschreitend abzunötigen. Dafür bedarf es verfassungsgestaltender Entscheidungen aller beteiligten Völker als der Souveräne durch Referenden und eines verfassungsgebenden Aktes aller Unionsbürger als neuem pouvoir constituant. Solange der europäische Großstaat, den ich vor allem aus Gründen der Freiheitlichkeit und Rechtlichkeit der Lebensverhältnisse keineswegs gutheiße, nicht geschaffen ist, muß die Integrationspolitik sich der Souveränität der Bürgerschaften der Mitgliedstaaten beugen. Zu deren Kern gehört die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für die Wirtschafts- und die Sozialpolitik. Diese bilden eine untrennbare Einheit mit der Währungspolitik. Die Hebelmethode hat diese Einheit im Interesse der Großstaatspolitik zu nutzen versucht, aber verkannt, daß die Hebelwirkung in die falsche Richtung geht, in den wirtschaftlichen Niedergang der schwächeren Volkswirtschaften, die ohne eigene Währung und damit ohne Möglichkeit der Abwertung ihre Wettbewerbsfähigkeit weltweit einbüßen. Gegen ökonomische Gesetzlichkeiten läßt sich Staatspolitik nicht verwirklichen. In harten Diktaturen scheitert diese nach langer Zeit, wie das Beispiel der Sowjetunion zeigt, in sanften Diktaturen wie der EU, die den Schein von Demokratie aufrechtzuerhalten vermögen, schnell. Wenn diese sich mit dem Markt- und Wettbewerbsprinzip verbinden, wie erklärtermaßen und überzogen die EU mit dem Binnenmarktprinzip, sind die Möglichkeiten der Politik gering, den ökonomischen Gesetzen mit politischen Maßnahmen zu entgehen.

Die Fremdfinanzierung von Staaten durch ein gemeinsames System der Zentralbanken eines Währungsverbundes wie das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) geht ebenfalls zu Lasten aller beteiligten Staaten. Geführt von der Europäischen Zentralbank (EZB) betreibt das ESZB mittelbar Staatsfinanzierung, die ihr nicht nur untersagt ist, sondern untersagt werden muß, weil sie die einen Staaten auf Kosten der anderen finanziert. Obwohl es für die Verluste der Zentralbank keine Nachschußpflicht gibt (Art. 33 Abs. 2 Satzung des ESZB), treffen die ökonomischen Kosten alle beteiligten Staaten.

2. Die Geberländer beharren auf „Reformen“, auf Erfüllung der Auflagen, die mit den Gewährleistungen der Kredite der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF, Vorläufiger Rettungsschirm) verbunden sind. Sie sollen die „strengen Auflagen“ sein, die Art. 136 Absatz 3 AEUV nachträglich vorgeschrieben hat, wenn einem Mitglied des Euroverbundes „Finanzhilfen im Rahmen des Mechanismus“, also des „Stabilitätsmechanismus“ gewährt werden, um die Stabilität des Euro zu gewährleisten. Diese Vertragsergänzung durch Beschluß der Staats- und Regierungschefs im Vereinfachten Vertragsänderungsverfahren nach Art. 48 Absatz 6 EUV, welche das Bail-out-Verbot aushebelt, also die Währungsunion für die Euroländer grundlegend verändert, ist als solche bereits mehr als brüchig, aber sie kann die „strengen Auflagen“ auch materiell nicht tragen. Die Vertragsbestimmung ist nicht nur gänzlich offen und somit nach rechtsstaatlichen Prinzipien unbestimmt, sie ist schlechterdings mit den Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts, aber auch des Staatsrechts unvereinbar. Sie hat zudem zu volkswirtschaftlichen Verwerfungen in Griechenland geführt. Sie ist eine Intervention. Jede mit Zwang, auch wirtschaftlichem Zwang, verbundene Intervention in die innere Politik eines Staates verletzt aber ausweislich Art. 32 der Charta der wirtschaftlichen Rechte und Pflichten der Staaten vom 12. Dezember 1974 der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Souveränität des betroffenen Volkes, die Art. 2 Nr. 1 der Charta schützt.

Von den beiden konstitutiven Prinzipien des Weltfriedens, der gleichberechtigten Souveränität und dem Selbstbestimmungsrecht der Völker, die die Charta der Vereinten Nationen ausweist, kann kein Vertrag freistellen. Die Politik eines Staates ist nicht befugt, diese Prinzipien zur Disposition außenpolitischen Handelns zu machen. Beide Prinzipien sind nichts anderes als die Freiheit der Bürger, die auch ein Parlament achten muß. Das grundlegende völkerrechtliche Vertragsprinzip legalisiert nicht jede Art von Verträgen, wenn auch völkerrechtliche Verträge die Souveränität und auch das Selbstbestimmungsrecht im Allgemeinen zu verwirklichen pflegen. Aber es gibt Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen, wenn nicht die Vertragspolitik zur Verletzung der Souveränität als der Freiheit der Bürgerschaften werden soll. Das Bundesverfassungsgericht hat derartige Grenzen im Lissabon-Urteil aufgeführt, freilich eher zurückhaltend. Allemal gehört die stetige Haushaltshoheit eines Staates und damit das Budgetrecht des Parlaments als Vertretungsorgans der Bürgerschaft zur uneinschränkbaren Souveränität und damit zum zwingenden Völkerecht im Sinne des Art. 53 WVRK. Eine äußere Bindung an Reformvereinbarungen als „strengen Auflagen“ im Rahmen von Kreditverträgen, die haushaltsrelevant sind, ist ein eklatanter Verstoß gegen die politische Freiheit der Bürgerschaften als deren Souveränität. Aber auch darüber hinaus ist die Politik Sache der Bürgerschaft, vertreten durch deren Staatsorgane. Sie darf nicht von äußeren Reformvorgaben gebunden werden, welche durch empfindliche Sanktionen gesichert sind, nämlich die Verweigerung der Auszahlung von Kredittranchen, auf die sich der Staat eingestellt hat. Diese haben den Charakter der erpresserischen Nötigung. Das ist unabhängig davon, daß der hilfsbedürftige Staat die Hilfen selbst erbeten und sich auf die Auflagen eingelassen hat. Die Verknüpfung der Finanzhilfen mit den Reformauflagen, die vielgerühmte „Gegenseitigkeit von Leistung und Gegenleistung“, ein absurdes Synallagma, macht gerade die Sittenwidrigkeit aus, nämlich die erpresserische Nötigung, die Ausnützung der Notlage, um einen Staat zur Änderung seiner politischen Verfassung zu zwingen. Die Finanzhilfen sind das anstößige Instrument der völkerrechtswidrigen Intervention.

Der Sache nach wird der notleidende Staat sequestriert, also seiner politischen Unabhängigkeit beraubt. Die Beamten, welche die Geber zur Überwachung schicken, die Troika, jetzt verschämt die Vertreter der „Institutionen“ genannt, sind die Sequester. Mit demokratischen Prinzipien, durchaus ein Prinzip des heutigen Völkerrechts, nämlich die Form der politischen Willensbildung der Bürgerschaft, ist das genausowenig vereinbar, wie mit dem Rechtsstaatsprinzip. Es ist auch nicht solidarisch oder dem Sozialprinzip gemäß. Über die Realisation des Sozialen muß das Volk selbst befinden. Sie ist Kern des modernen Staates. Das politische Instrument ist das Gesetz, das den vereinten Willen des Volkes, die volonté générale, erkannt von den Vertretern des Volkes im Parlament, beschließt. Dieser Wille, geradezu das Heiligtum der Republik, nämlich Manifestation der Souveränität, darf nicht von außen mit dem schäbigen Mittel des Geldes „abgekauft“ werden. Die Sittenwidrigkeit solcher Politik ist offenkundig. Nur eine rechtsferne Politik, versessen auf den Erfolg der Integration „Europas“ zu einem Großstaat, vermag das nicht zu sehen. Den Griechen, die die „Reformen“ erleiden mußten und müssen, haben schnell verstanden, daß sie sich haben entmündigen lassen. Sie haben sich zur Wehr gesetzt, völlig zu Recht, mit dem besten Mittel, das den an sich ohnmächtigen Bürgern zur Verfügung steht, mit dem Wahlzettel. Jetzt raten die Europolitiker den gewählten Vertretern der Griechen zur „Vernunft“ zurückzukehren, das heißt, erneut als „Staatsmänner“ das Volk der Griechen zu verraten und sich den Auflagen zu unterwerfen. Diese Ratschläge haben nur das eigene Interesse im Auge, nämlich das endgültige Scheitern ihrer Europolitik und damit ihr Scheitern zu vermeiden. Es ist konsequent, daß Regierung und Parlament der Griechen ihr Volk über mögliche Absprachen mit den Geberländern abstimmen lassen wollen. Nur so können diese Absprachen wenn auch nicht Legalität, so doch eine Legitimität der Griechen erreichen.

Die Sittenwidrigkeit der „Eurorettungspolitik“ wird stündlich vergröbert, obwohl jedem klar sein muß, daß sie keinen Erfolg haben kann. Alexis Tsipras und Giannis Varouvakis halten sich standhaft, weil ihre Wählerschaft ihnen den Rücken stärkt, wenn auch mit oft fragwürdigen Argumenten. Wer trotz des politischen Trommelfeuers für den Euro sich einen Rest an praktischer Vernunft bewahrt hatte, hat unschwer erkannt, daß Austeritätspolitik, nämlich das Sparen am falschen Platz, die Schuldenlage nicht verbessert, sondern verbösert. Das hat sich schnell und drastisch realisiert. Hinzu kommt, daß die Finanzhilfen fast ausschließlich den Banken Griechenlands und vor allem den Banken anderer Staaten, auch der von Geberländern geholfen haben. „Systemrelevante“ Banken sollten vor der Insolvenz bewahrt werden. Der Begriff der Systemrelevanz ist eine Schimäre. Keine Bank ist systemrelevant, allenfalls ein funktionierendes System von Geldinstituten, die auch der Staat bereitstellen kann. Den „Run“ der kleinen Gläubiger auf die Banken können geeignete Einlagensicherungen abwehren. Die Banken selbst, deren Vermögen weitgehend auf privater, durch und durch illegitimer, Geldschöpfung (fiat money) beruht, bedürfen keines Schutzes, schon gar nicht auf Kosten eigener oder gar fremder Bevölkerungen, sprich der Steuerzahler. Daß die abgepreßten Reformauflagen nicht essentiell für die Finanzhilfen sind, erweist sich daran, daß die letzteren gewährt werden, obwohl so gut wie keine Auflage zufriedenstellend erfüllt worden ist oder erfüllt werden wird. Auch ist aller Welt klar, daß Griechenland die Schulden nicht begleichen können wird. Sie sind auch nur noch für die Gläubiger wichtige Bilanzposten, deren Streichung Insolvenzen mit sich bringen kann und wird.

Die Auflagen sind somit rechtswidrig und sittenwidrig. Folglich sind sie nichtig. Sie verpflichten die Griechen zu nichts.

Die Nichtigkeit der Auflagen bedeutet nicht, daß Griechenland einen Anspruch auf Finanzhilfen ohne Auflagen hat. Das Land muß ohne die Finanzhilfen auskommen. Das ist auch denkbar einfach. Die Griechen müssen nur die untragbare Mitgliedschaft im Euroverbund beenden und eine eigene Währung, die abwerten kann, einführen. Das ermöglicht, jede Schuld zu tilgen, wenn auch mit gegebenenfalls wertlosem Geld ihrer Notenbank. Sie hätten dann, im Zweifel nur vorübergehend, Schwierigkeiten, sich am Finanzmarkt Kredite zu verschaffen. Die braucht ein Volk auch nicht, wenn seine Verhältnisse einigermaßen geordnet sind. Das wäre für die Griechen der Anlaß, wenn nicht der Zwang, die Kleptokratie ihrer korrupten politischen Klasse zu beenden. Ein Volk muß aus eigener Kraft leben. Die großen Griechen Platon und Aristoteles haben die Autarkie als Voraussetzung der Politeia gelehrt. Noch besser wäre es, wenn die Griechen sich aus der EU lösen, weil sie dann der Zwänge des Binnenmarktes ledig sind, der ihnen den Schutz ihrer Wirtschaft unmöglich macht. Nach Rechtsprinzipien müssen die Griechen ohnehin ohne fremde Finanzhilfen auskommen, weil die anderen Staaten zu der staatsrelevanten Finanzhilfe überhaupt nicht berechtigt sind. Griechenland ist jedoch ein geopolitisch und strategisch so wichtiges Land, daß alle Welt bemüht sein wird, Griechenland zu helfen, um dort Einfluß zu gewinnen. Das macht ja auch die EU, die zum militärischen und wirtschaftlichen Großraum der Vereinigten Staaten von Amerika gehört, aus keinem anderen Grunde. Aber die Hilfe und der Einfluß müssen sich im Rahmen des Rechts bewegen. Das mag für die Hilfen aus den verschiedenen Fonds der EU noch gelten, soll hier aber nicht untersucht werden.

3. Die Kredit- und Gewährleistungsverträge sind, wie zu 1. und 2. dargelegt, staatswidrig, völkerrechtswidrig und sittenwidrig. Sie sind folglich nichtig. Sie verpflichten nicht, aber sie berechtigen auch nicht. Das gilt nicht nur für die bilateralen Verträge etwa zwischen Deutschland und der Hellenischen Republik, sondern auch für die Kreditverträge zwischen dem Rettungsfonds EFSF und dieser Republik. Der Rettungsfonds ist als völkerrechtliche Organisation eingerichtet, um im Interesse der Finanzstabilität des Euroverbundes Staaten zu finanzieren, die der Finanzhilfe bedürfen. Er umgeht somit das Bail-out-Verbot und soll es umgehen. Art. 136 Absatz 3 AEUV trägt diese Ausnahmeregelung jedenfalls für Deutschland nicht. Die Regelung ist nicht hinreichend bestimmt, verletzt das elementare Verbot, fremde Staaten zu finanzieren und mißachtet das Verfassungsprinzip, daß Deutschland nur einer Stabilitätsgemeinschaft angehören darf, das Art. 88 S. 2 GG für die Bundesbank expliziert hat. Dieses wirtschafts- und finanzpolitische Stabilitätsprinzip folgt aus dem Sozialprinzip des Art. 20 Absatz 1 GG und hat folglich höchsten Verfassungsrang, der nicht zur Disposition der verfassungsändernden gesetzlichen oder vertraglichen Politik steht. Die Grundlage der Eurorettungsfonds ist aber die wirtschafts- und finanzpolitische Instabilität in Ländern des Euroverbundes. Es ist unerheblich, ob das Bail-out-Verbot unmittelbar durch bilaterale Verträge verletzt wird oder auf Umwegen, also mittelbar, durch einen Fonds, dessen Kredite gegenüber den Fondsgläubigern von den Fondstaaten gewährleistet werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zwar in der Pringle-Sache entschieden, daß die Kreditierung eines Staates das Bail-out-Verbot des Art. 125 AEUV nicht verletze, weil das keine Übernahme der Schulden und damit keine „Haftung“ für die „Verbindlichkeiten“ der Nehmerstaaten, aber auch „kein Eintreten für solche Verbindlichkeiten“ sei (EuGH, Rs. C –

370/12 (Pringle), Urteil des Gerichtshofs vom 27. November 2012). Die Begründung dieser Entscheidung ist abwegig, jedenfalls wenn von vornherein klar ist, daß die Kreditschulden mangels Schuldentragfähigkeit niemals beglichen werden können. Die Annahme, Griechenland könne die Schulden irgendwann zurückzahlen, ist reine Schutzbehauptung, um die Kreditierungen und Gewährleistungen vor der Öffentlichkeit zu rechtfertigen. Fristgerechte Rückzahlungen hat Griechenland nicht zu leisten vermocht. Die Laufzeiten sind übermäßig verlängert, die Zinsen sind reduziert worden. Die Laufzeiten werden weiter verlängert werden, um die Forderungen nicht aus den Büchern streichen zu müssen. Derartige Laufzeitverlängerungen sind mit dem Verzicht auf die Rückzahlung wirtschaftlich gleichwertig. Die erhebliche Restrukturierung der Schulden im Jahre 2012 auf Kosten privater Gläubiger um 107 Milliarden Euro hat Griechenland nicht wesentlich entlastet. Der Schuldenberg ist trotzdem in kurzer Zeit wieder auf 320 Milliarden Euro, von 130% auf 180% des BIP, gewachsen. Die Apologetik jedweder Maßnahme der Integration der Europäischen Union durch den EuGH hat mit Rechtserkenntnis nichts mehr zu tun. Sie ist Emanation des Unrechtssystems, das die europäische Integration geschaffen hat. Der EuGH ist schon mangels demokratischer Legitimation der Richter kein Gericht, das den Namen verdient. Jedenfalls können seine Judikate aus Unrecht nicht Recht machen. Die Kreditierungen verletzen auch nicht nur das Bail-out-Verbot und damit das Verbot, fremde Staaten zu finanzieren, sondern auch, wie dargelegt, durch die Sequestration die Souveränität der Griechen und damit das freiheitliche Demokratieprinzip, das verfassungsrangige Stabilitätsprinzip jedenfalls der Deutschen, das in Griechenland nicht weniger gelten dürfte, und das völkerrechtliche Interventionsverbot.

Wegen der Nichtigkeit der Kredit- und Gewährleistungsverträge lassen sich diesen auch keine Rückzahlungsansprüche entnehmen. Zu bedenken wären Bereicherungsforderungen wegen der rechtsgrundlosen Kreditzahlungen an Griechenland, seien es Forderungen von Deutschland oder seien es Forderungen des EFSF. Das Bereicherungsrecht ist allgemeines Recht, das auch unter Völkern greift. Aber zum Bereicherungsrecht gehört auch der Ausschluß des Anspruchs auf Herausgabe der Bereicherung, wenn die Leistung rechtswidrig oder sittenwidrig war und der Leistende dies bezweckt hat (vgl. § 817 BGB). Die Rechts- und Sittenwidrigkeit der Rettungspolitik ist dargetan. Alle Umstände, die die Rechts- und Sittenwidrigkeit begründen, insbesondere das entwürdigende Unrecht der Auflagen für die Gesetzgebung der Griechen und die erpresserische Nötigung der Griechen, waren sowohl dem Leistungsempfänger Griechenland als auch den Leistenden Deutschland oder dem EFSF bekannt. Die Änderung der Ordnung in Griechenland war erklärter Zweck der Kreditierungen. Die griechische Ordnung, eher eine Unordnung, ist nicht gerade preußisch. Sie schadet den Griechen. Aber es ist allein Sache der Griechen, ihr Land in Ordnung zu bringen. Das beste Mittel ist ein Rechtsstaat, entwickelt in einer funktionsfähigen Demokratie. Einem Staat ohne akzeptable Ordnung gibt man keine Kredite, weil er nicht kreditfähig ist. Tut man es dennoch, ist jede Entrüstung darüber, daß die Kredite notleidend werden, unehrlich. Das aus der Souveränität folgende Interventionsverbot steht der Auflagenpolitik der Geberländer und des Internationalen Währungsfonds strikt entgegen. Es gibt keinen Grund, das bereicherungsrechtliche Ausschußprinzip nicht auch im Verkehr von Staaten, also im Völkerrecht, anzuwenden.

Es gilt eher verstärkt, weil das Prinzip fairen Umgangs miteinander, die bona fides, für den Frieden unter den Völkern wesentlich ist. Man kann von „odious debts“ sprechen, die Griechenland auf sich genommen hat. Das ist ein gängiger und praktizierter Begriff des Völkerrechts, obwohl er außer im Falle der Staatennachfolge bisher nicht als Völkergewohnheitsrecht anerkannt ist. Nach der Doktrin der „odious debts“, begründet 1920 nach der sowjetischen Revolution, die ein Systemwechsel eines Staates, kein Fall der Staatennachfolge war, vom Russischen Rechtslehrer und Minister Alexander Sack, gelten Staatsschulden als illegitim und müssen daher nicht zurückgezahlt werden, wenn diese ohne Zustimmung der Bevölkerung zustande gekommen sind, aufgrund des Fehlens einer durch demokratische Wahlen legitimierten Regierung, die Gelder zur Unterdrückung des Landes genutzt wurden, die damit bezahlten Leistungen den Menschen geschadet haben und die Kreditgeber von beidem Kenntnis hatten oder bei zumutbarer Nachforschung hätten haben können. Diese Kriterien treffen auf die von den Griechen im Interesse von Banken abgepreßte Austeritätspolitik nicht ganz zu, aber die Doktrin ist weiterzuentwickeln.

Die Regierungen und Parlamente der Griechen haben, obwohl aus einem wenn auch fragwürdigen Wahlsystem hervorgegangen, fraglos gegen den Willen der Griechen und zu deren Nachteil agiert. Die Mißachtung der Souveränität der Griechen ist nicht zu rechtfertigen. Die als korrupt verschrienen Politiker haben kollusiv, also sittenwidrig, mit den Geldgebern, Banken, Staaten oder Fonds zusammengewirkt. Sie haben damit ihre Vertretungsmacht mißbraucht und somit das Volk der Hellenen nicht wirksam vertreten. Die korrupt begründeten Verbindlichkeiten weiterhin den Griechen aufzuladen, ist „odious“. Die Doktrin paßt. Sie stimmt mit den Prinzipien des Bereicherungsrechts überein. Solche odiosen Schulden müssen nicht beglichen werden. Griechenland ist somit gut beraten, wenn es die Schulden aus der Rettungspolitik nicht zurückzuzahlen gedenkt, ganz davon abgesehen, daß es das nicht leisten kann und auch deswegen berechtigt ist, die Zahlungen abzulehnen. Das notwenige Insolvenzverfahren, das im Völkerrecht noch keine Ordnung gefunden hat, findet gewissermaßen in spontaner Ordnung statt, in einem Verfahren, das in casu entwickelt wird. Es geht ohnehin nur darum, wann die Gläubiger die vermeintlichen Forderungen abschreiben. Das ist, wie angesprochen, für deren rechtlichen oder politischen Status von Relevanz. Aber darauf kommt es für die Rechtslage Griechenlands nicht an.

4. Streitig ist, ob ein Land aus dem Währungsverbund ausgeschlossen werden kann. Ich meine ja, wenn es, wie Griechenland, die Verträge grob mißachtet und obendrein die Mitgliedschaft erschlichen hat, freilich alles mit Hilfe aller Euroländer. Im kollusiven Zusammenwirken liegt das Problem einer Kündigung der Mitgliedschaft Griechenlands durch die anderen Euroländer. Praktisch bedürfte es eines einstimmigen Beschlusses der verbleibenden Euroländer, der kaum zu erreichen ist. Ein besonderes Ausschlußverfahren ist nicht geregelt, so daß das allgemeine völkerrechtliche Konsensprinzip greift.

Aber es wäre jederzeit möglich, daß Deutschland aus dem Euroverbund ausscheidet, weil dieser keine Stabilitätsgemeinschaft ist, abgesehen von der oben dargelegten Souveränitätswidrigkeit. Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1993 auf mein Betreiben entschieden und mehrfach wiederholt. Deutschland ist nach dem eigenen Verfassungsgesetz zu diesem Schritt seit langem verpflichtet. Das Ausscheiden Deutschlands würde den Euroverbund sofort erledigen. Wirtschaftlich wäre das für alle beteiligten Staaten von großem Nutzen. Der Währungsverbund schadet allen, die daran teilhaben, auch Deutschland. Die Nachteile für die Volkswirtschaft insgesamt zumal für die Kaufkraft des Publikums (Zinskürzungen, Unterbewertung der Währung usw.) werden durch die Exportvorteile der internationalen Unternehmen in Deutschland, die diesen die unterbewertete Währung am globalen Markt bringt, ein illegitimes Preisdumping, nicht aufgewogen. Aber das Recht spielt in der Eurorettungspolitik schon lange keine Rolle mehr.

Auch Griechenland kann aus dem Währungsverbund ausscheiden, aber wird es nicht tun. Es hat alle Trümpfe in der Hand, wie die jüngste Entwicklung beweist. Ob Griechenland insolvent wird oder nicht, ist nur für die Gläubiger bedeutsam, weil sie bei Insolvenz ihre Forderungen abschreiben müssen. Für Griechenland ändert sich insofern nichts Wesentliches. Man wird helfen, wenn die inneren Folgen schwerwiegend werden sollten. Das ist kaum zu erwarten. Insbesondere die EZB findet immer wieder neue Wege, die griechischen Banken zu finanzieren oder diesen die Geldauszahlung an die Griechen zu ermöglichen, zumal die Notkredite des ELA-Programms. Die Regelungen für Mitgliedstaaten der EU, die nicht zum Eurogebiet gehören, erlauben eine recht voraussetzungslose finanzielle Unterstützung.

Die neue Drachme wird freilich deutlich abwerten. Das ist die große Chance für die griechische Wirtschaft. Die Vermögen haben die Griechen längst in Sicherheit gebracht. Sie haben Hunderte von Milliarden Euro zu Lasten aller Volkswirtschaften des Währungsverbundes ins Ausland transferiert und werden auch Wege finden, die Euronoten, die sie unter dem Kopfkissen aufbewahren, im Ausland in neue Drachmen umzutauschen. Die Warnungen vor verheerenden Folgen eines Grexit sind Theaterdonner und Angstmacherei, Verdummung des Volkes. Wenn Griechenland zur eigenen Währung zurückkehrt, beginnt seine Erholung. Sie wird schnell gehen, weil viele Länder helfen werden, nicht nur Mitgliedstaaten der EU. Das fürchten diese. Nur die Europapolitiker haben verloren. Ihr Projekt ist einmal mehr gescheitert. Diese Leute haben Angst vor einem Erfolg der Griechen nach dem Grexit, wie das richtig Paul Krugmann, Nobelpreisträger, ausgesprochen hat. Auch Hans-Werner Sinn plädiert für den Grexit.

Zudem kann Deutschland jederzeit ohne Angabe von Gründen die Rettungsschirme verlassen. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverfassungsgericht mehrfach herausgestellten Prinzip der „umkehrbaren Selbstbindung“. Dann sind die Gewährleistungen für deren Finanzierung hinfällig. Wenn allerdings einer der Fonds bereits Kredite aufgenommen hat, muß Deutschland dafür gemäß seinen Anteilen einstehen. Auch diese Kreditaufnahmen sind zwar rechtlich fragwürdig, aber es ginge zu weit, die Ausfallrisiken der Fonds deren Gläubigern aufzubürden, die deren Anleihen nicht aufgenommen haben dürften, um rechts- und sittenwidrige Zwecke gegenüber den Nehmerstaaten, insbesondere Griechenland zu verfolgen. Der Schutz des Vertrauens in die Gewährleistungen muß schwerer wiegen als die Rechtlosigkeit des Gesamtprojekts Eurorettung. Freilich ist das noch näher zu bedenken. Soweit das ESZB diese Anleihen am Sekundärmarkt erworben hat, hat es keinen Anspruch aus deren Einlösung. Es kennt alle Umstände und ist einer der Hauptakteure der rechts- und sittenwidrigen Eurorettungspolitik.

5. Die Rechtslage, die ich darzulegen bemüht war, ist nicht die politische Praxis und auch nicht die Judikatur, die ich vom Bundesverfassungsgericht oder gar vom Europäischen Gerichtshof erwarte. Die Machenschaften der Politiker, vor allem die der Eurogruppe, lassen sich von rechtlichen Aspekten in keiner Weise berühren. Durch Fristen, die jederzeit geändert werden können, wird eine sinnlose Dramatik erzeugt. Die befeuert allenfalls die Talkshows und verursacht Reisekosten für in der Sache bedeutungslose Politakteure. Die Griechen versuchen, weiter im Euroverbund zu bleiben, weil sie Angst vor der eigenen Währung haben, nachdem der Euro ihnen ganz unverdiente Vorteile gebracht hatte, freilich auf brüchiger Grundlage. Die anderen Eurostaaten geben sich über die Unverschämtheit der Griechen empört, sollten sich aber selbst an die Nase fassen. Sie jagen einem Phantom nach, dem Staat Europa, dem sie jedes Rechtsprinzip zu opfern bereit sind, und wollen nicht wahrhaben, daß die einzelnen Mitgliedstaaten vornehmlich ihren Vorteil im Auge haben. Sachferne Empörung soll die Griechen in die Knie zwingen. Das Theater ist eine schlechte Schmierenkomödie. Politik muß „ausübende Rechtslehre“ sein, wie Kant das gelehrt hat. Alles andere ist der Freiheit der Menschen zuwider. Ich erinnere ans Recht, weil ich die Hoffnung nicht aufgebe, daß es irgendwann, morgen oder übermorgen, eine Chance hat. Es darf nicht vergessen werden.

Karl Albrecht Schachtschneider, Berlin, 05. Juli 2015

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