Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde gegen die Einwanderungspolitik nicht an
von Prof. Dr. iur. Karl Albrecht Schachtschneider
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in der Besetzung mit den Richtern Peter Michael Huber, Peter Müller und Ulrich Maidowski hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Masseneinwanderungspolitik der Bundesregierung, vor allem der Bundeskanzlerin, auf der Grundlage des § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Ich hatte die Beschwerde namens Jürgen Elsässer, Götz Kubitschek und Dr. Hans-Thomas Tillschneider, aber auch im eigenen Namen, unterstützt von mehr als 22.000 Bürgern, Anfang Februar eingereicht. Die Beschwerde war ein Versuch, die verirrte Politik mit Hilfe des Verfassungsgerichts zu wenden, der Versuch andere Abhilfe gegen eine Politik zu erlangen, die die Verfassungsordnung Deutschlands zu beseitigen unternommen hat. Sie war ein Akt des Widerstandes. Wir hatten vor allem beantragt, die illegale Einreise der Ausländer durch wirksamen Grenzschutz zu unterbinden. Die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde hatte ich auf 83 engbeschriebenen Seiten begründet.
Die Zulässigkeit hatte ich auf drei Grundrechte gestützt: Erstens auf die politische Freiheit und Souveränität der Bürger, geschützt durch Art. 2 Abs. 1 GG. Aus diesem Grundrecht folgt, daß die Organe des Staates bei allen Maßnahmen zumindest die nach Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlichen Vorschriften der Art. 1 und Art. 20 GG, nämlich die Verfassungsidentität, einhalten müssen. Zweitens: Das Recht auf Demokratie aus Art. 38 Abs. 1 GG, aus dem das Bundesverfassungsgericht das Recht des Bürgers auf Wahrung dieser Verfassungsidentität zu folgern pflegt. Drittens: Das Widerstandsrecht, das jeder Deutsche auf Grund des Art. 20 Abs. 4 GG gegen jeden hat, der es unternimmt, die freiheitliche demokratische Grundordnung, nämlich die Verfassungsidentität Deutschlands, zu beseitigen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist. Diese andere Abhilfe habe ich vom Bundesverfassungsgericht eingefordert, weil ein anderer Rechtsschutz der Bürger nicht in Frage kommt. Die Verfassungsbeschwerde sollte andere Formen des Widerstands erübrigen.
Die Begründetheit der Beschwerde hatte ich auf zwei Argumente gestützt, erstens: Zur Verfassungsidentität, die nicht zur Disposition der Staatsorgane steht, gehört das Deutsche Deutschlands. Die Einwanderungspolitik, die dadurch betrieben wurde und wird, daß massenhaft Ausländer illegal in das Land gelassen werden, ist gegen das Prinzip gerichtet, daß Deutschland nach der Präambel des Grundgesetzes, nach Art. 1 und nach Art. 20 GG das Land der Deutschen ist. Deutschland ist nach dem Grundgesetz kein Einwanderungsland, wird aber durch die Einwandwerungspolitik dazu gemacht. Zweitens: Das Rechtsstaatsprinzip. Es gehört ebenfalls zur Verfassungsidentität Deutschlands. Es wird durch die massenhafte, systemische Illegalität der Einreise und des Aufenthaltes von Ausländern nach bzw. in Deutschland im Kern verletzt. Die Ausländer können nach den verschiedenen humanitären Schutzrechten keinen Aufenthalt in Deutschland beanspruchen und auch nicht zugesprochen bekommen. Die Illegalität der Einreise und des Aufenthaltes der Ausländer habe ich ausführlich dargelegt.
Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung läßt das Gesetz in § 93 d Absatz 1 BVerfGG zu. Das soll der Entlastung des Gerichts von unsinnigen Beschwerden dienen, nicht aber der Abwehr von sachgerecht begründeten Beschwerden. Unbegründbarkeit ist in der Rechtsprechung des Gerichts das Kriterium der Willkür. Mit Unbegründetheit kann folglich Willkür kaschiert werden. Die Beschwerde hatte fraglos „grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“, wie das § 93 a Absatz 2 in der ersten Alternative regelt. Sie war auch „zur Durchsetzung der in § 90 Absatz 1 genannten Rechte angezeigt“, nämlich der Rechte aus Art. 2 Absatz 1 GG, dem Recht der politischen Freiheit, aus Art. 38 Absatz 1 GG, dem Recht auf Demokratie und auf Schutz der Verfassungsidentität, sowie dem Recht aus Art. 20 Absatz 4 GG, dem Recht auf Widerstand.
Die Schnelligkeit der Entscheidung war in Ordnung, weil wir eine einstweilige Anordnung beantragt hatten. Das war angesichts der Lage geboten, weil die Masseneneinwanderung schnellstens unterbunden werden mußte und weiter werden muß. Aber auch andere Beschwerden, die einen solchen Eilantrag nicht gestellt haben, sind zur gleichen Zeit nicht zur Entscheidung angenommen worden. Das Gericht hat kurzen Prozeß gemacht und sich damit aus der schwierigsten Frage der Politik herausgehalten, die Deutschland seit der Wiedervereinigung hatte und weiter hat. Es gibt keine Politik, die nicht durch das Recht begrenzt ist, die Politik der Masseneinwanderung durch fundamentale Prinzipien unserer Rechtsordnung. Keinesfalls steht das Recht zur Disposition irgendeiner Humanität. Das Recht Deutschlands ist human, zumal das Ausländerschutzrecht. Moralismus darf das Recht nicht überwuchern. Nur Rechtlichkeit verwirklicht Freiheit.
Die Verfassungsbeschwerde hat dem Gericht ermöglicht, die rechtlichen Grundsatzfragen der als Flüchtlingsschutz ausgegebenen Masseneinwanderung zu klären, insbesondere die Frage, ob Deutschland handeln darf als sei es ein Einwanderungsland und ob die Bundesregierung aus vermeintlichen Gründen der Humanität durch Verfassung und Gesetz geregelte Rechtsprinzipien überspielen darf.
Es gibt weitere Zuständigkeiten des Gerichts, in denen diese Fragen geklärt werden könnten, insbesondere den Bund-Länder-Streit auf Grund des Art. 93 Absatz 3 GG, über den der Freistaat Bayern nachgedacht hat oder noch nachdenkt, oder auch das Organstreitverfahren auf Grund des Art. 93 Absatz 1 GG, das Verfassungsorgane des Bundes, aber auch bestimmte Teilorgane des Bundestages und des Bundesrates, insbesondere Fraktionen, zur Klärung der Rechte und Pflichten dieser Organe oder Organteile einleiten können, wenn diese geltend machen können, „durch Maßnahmen oder Unterlassungen des Antragsgegners“ in den ihnen „übertragenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet“ zu sein. Allemal verletzen die Handlungen der Regierung die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundestages und des Bundesrates, aber auch die des Bundespräsidenten, der an der Gesetzgebung beteiligt ist. Es wurde zumindest unterlassen, die Änderung der Gesetze zu initiieren. Die Gesetze wurden schlicht ignoriert. Ob die schutzrechtlichen Ausländergesetze, die weitgehend Unionsrecht umsetzen, im Sinne der Regierungspolitik hätten geändert werden können, ist allerdings zweifelhaft.
Es gibt mancherlei gesetzliche Duldungsvorschriften zugunsten von Ausländern, die kein Asylrecht und auch kein sonstiges Schutzrecht, also kein Aufenthaltsrecht, haben. Diesen wird der Aufenthalt gestattet. Aber Voraussetzung dieser Duldungen ist die legale Einreise nach Deutschland.
Man kann auch über rechtliche Schritte der Kommunen, die durch die Unterbringung der Ausländer belastet sind, nachdenken. Schließlich ist die Obdachlosigkeit der Ausländer, die schlechterdings behoben werden muß, durch die Bundespolitik entgegen Gesetz und Verfassung ausgelöst. Es wäre für den Bund ein Leichtes, diese Obdachlosigkeit in Deutschland zu verhindern, und sie ist dazu verpflichtet. Wenn der Bund seine Verpflichtungen, die er auch gegenüber den Ländern hat, nicht einhält, sind die Länder berechtigt und verpflichtet, selbst für die Sicherheit und Ordnung ihres Hoheitsgebietes Sorge zu tragen. Die Länder sind Staaten und als solche üben sie die Souveränität ihrer Bürger aus. Die vornehmste Pflicht der Staaten ist die Sicherheit ihrer Bewohner und damit die Grenzsicherung vor Fremden, die kein Recht haben, in das Land einzureisen und sich darin aufzuhalten. Notfalls muß ein Land den Bund verlassen, wenn anders der Rechtsstaat nicht wiederhergestellt werden kann. Jedes Volk hat das Recht zur Sezession. Das folgt aus der politischen Freiheit der Bürger und steht als Selbstbestimmungsrecht des Volkes ausweislich der Charta der Vereinten Nationen über dem Bestandsinteresse der Staaten.
Die Verweigerung der Entscheidung über die existentielle Verfassungsbeschwerde von Bürgern durch „ihr“ Verfassungsgericht ist ein schwerer Tort für Deutschland. Sie trifft mich auch persönlich als Staatsrechtslehrer und noch mehr als Bürger Deutschlands. Meine Mitstreiter und ich haben das Nötige so gut als möglich getan. Jedenfalls ist die Verfassungsbeschwerde ein Dokument, ich denke eines von historischer Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat sich seiner Befriedungsaufgabe versagt. Jetzt sind die Bürger gefordert, das Recht in anderer Weise wieder herzustellen. Dafür kommen für mich nur Maßnahmen in Betracht, die strikt der Legalität verpflichtet sind, insbesondere Wahlen. Auch Massendemonstrationen würden die Wirkung nicht verfehlen. Die Landtagswahlen am 13. März waren ein deutliches Votum vieler Bürger, ihre Freiheit, ihr Recht und ihr Land zu verteidigen.
Berlin, den 19. März 2016
Karl Albrecht Schachtschneider