1. Januar 2011 | Wirtschaft

Kapitalvernichtende Lebensversicherung

Am 11.09.2013 bekräftigte der BGH erneut:
Bis zur Hälfte des Deckungskapitals dürfen die Versicherungskonzerne behalten,
wenn Kunden Verträge kündigen, die vor 2008 abgeschlossen wurden.

Die Hintergründe, warum der BGH gar nicht anders entscheiden konnte,
finden Sie in unserem im Januar 2011 veröffentlichten und unveränderten Aufsatz:

 

Kapitalvernichtende Lebensversicherung

– Staatlich gedeckter Betrug –

Weiterzahlen? Beitragsfrei stellen? Oder kündigen?

von Rico Albrecht, Januar 2011

Im Durchschnitt hat jeder Deutsche rund 1,2 Lebensversicherungen – nicht um Leben zu versichern, sondern als Altersvorsorge, um Immobilien abzubezahlen oder schlicht als „Sparvertrag“. Die kapitalvernichtende Lebensversicherung, die von der Versicherungsbranche mit freundlicher Unterstützung demokratischer Politiker offiziell unter der Bezeichnung „Kapitalbildende Lebensversicherung“ vermarktet wird, sollte man jedoch besser als Trickbetrug bezeichnen, bei dem Versicherungskonzerne, Politiker und BGH-Richter gemeinsame Sache machen.

Gemäß der aktuellen Statistik (https://secure.gdv.de/gdv-veroeffentlichungen/upload_img/71_dwl.pdf) des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gab es im Zuständigkeitsbereich der BRD 2009 insgesamt 91,5 Millionen solcher Verträge (1,4 Millionen weniger als im Vorjahr). Eingenommen wurden damit 85,2 Milliarden Euro. Die versicherte Summe betrug 2009 insgesamt 2,5 Billionen Euro.

Die Kapitalanlagen, die von den eingezahlten Kundengeldern nach Abzug von Verwaltungskosten und Vertriebsprovisionen gebildet werden, fließen größtenteils in Staatsanleihen und wurden 2009 mit einem Buchwert in Höhe von 705 Milliarden Euro ausgewiesen. Dabei sind jedoch im Rahmen der Schuldenkrise noch erhebliche Korrekturen zu erwarten. Und dass Staatsschulden niemals zurückgezahlt werden können, weiß jeder, der verstanden hat, wie unser auf Schuldenausweitung basierendes Geldsystem funktioniert. Die versprochenen Renditen und Auszahlungen werden folglich nur dann möglich sein, wenn man dazu auch die fließenden Beiträge heranzieht – ein Prinzip, bei dem man in der Regel von einem Schneeballsystem spricht.

Hier entsteht nun eine wachsende Deckungslücke, denn während einerseits immer mehr Verträge der geburtenstarken Jahrgänge zur Auszahlung fällig werden, schließen auf der anderen Seite immer weniger junge Menschen eine Lebensversicherung ab. Dies liegt neben der demographischen Entwicklung und dem sinkenden Garantiezins auch an der zunehmenden Aufklärung der jungen Menschen darüber, wie solche Systeme funktionieren. Diese Aufklärung findet statt, auch wenn diese wichtigen Themen in den staatlichen Schulen nach wie vor kaum behandelt werden.

Wie lange solche Produkte noch überleben, hängt jedoch wesentlich davon ab, dass langfristig mindestens so viele neue Verträge abgeschlossen werden wie alte ablaufen. Daneben ist es eine entscheidende Frage, ob die bestehenden Kunden ihre Verträge fortführen und Ihr Vermögen trotz globaler Schuldenkrisen weiterhin in Rückzahlungsversprechen investieren.

Die Versicherungskonzerne und ihre Interessenvertreter in den Parlamenten scheinen sich in dieser Frage nicht ganz sicher zu sein. Dafür wurde eigens Versicherungsaufsichtsgesetz § 89 geschaffen, ein den Kunden kaum bekanntes Gesetz, das es unter anderem ermöglicht, Auszahlungen aus Lebensversicherungen zeitweise oder ganz zu stoppen, falls die Vermögenslage des betroffenen Unternehmens dies erfordert. Festgelegt wurde außerdem, dass die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterhin zu bezahlen, vom Auszahlungsstopp unberührt bleibt.


VAG § 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen (Versicherungsaufsichtsgesetz)

  1. Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen (…) Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. (…)
  2. Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. (…) Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

Dieses Gesetz ermöglicht einen gewaltigen Eingriff in die Ersparnisse der Inhaber einer Lebensversicherung, der in allen Finanzmedien einmal thematisiert werden sollte, zum Beispiel unter der Schlagzeile: „Einbahnstraße Lebensversicherung: Auszahlungsstopp mit Einzahlungspflicht!“

Gegen die langfristigen Risiken der gesamten Branche kann auch keine Auffanggesellschaft etwas ausrichten, denn ebenso wie beim Einlagensicherungsfonds der Banken ist auch hier das erforderliche Kapital nicht ansatzweise vorhanden.

Am Beispiel dieses Gesetzes sieht man deutlich, dass die verantwortlichen Konzerne und Politiker den kommenden Zusammenbruch ihrer Systeme bereits erwarten, denn die dafür erforderlichen Gesetze existieren schon heute. Dass damit zum Teil rückwirkend in vertraglich garantierte Leistungen eingegriffen werden kann, ist neben den rechtswidrigen Rettungspaketen für bankrotte Staaten und Banken ein weiterer Beweis dafür, dass unser angeblicher „Rechtsstaat“ längst abgeschafft wurde und Rechtssicherheit nicht mehr besteht.

Doch ohne Rechtsstaat und Rechtssicherheit muss jedem spätestens jetzt bewusst werden: Sämtliches Vermögen, das in Rückzahlungsversprechen investiert wurde, ist vom Totalausfall bedroht. Was wir über das gesetzliche Rentensystem schon lange wissen, gilt auch für Lebensversicherungen, Riester- und Rürup-Rente, Bausparverträge und alle sonstigen Pyramidensysteme. Wer heute noch die Verluste aus solchen Produkten vor sich her schiebt, um sie möglichst spät zu realisieren, der könnte bald eine noch schlimmere Überraschung erleben und aus seiner als Altersvorsorge gedachten Investition gar nichts mehr bekommen.

Daher stellt sich heute mehr denn je die Frage: Wie kommt man mit möglichst wenig Verlust aus der sogenannten „Kapitalbildenden Lebensversicherung“ (KLV) heraus?

Hierzu noch einmal kurz zusammengefasst, wie eine KLV prinzipiell funktioniert:

In den Anfangsjahren der meist über mehrere Jahrzehnte laufenden Verträge bezahlt man mit ca. der Hälfte seiner Beiträge die für die gesamte Laufzeit fälligen Kosten und Provisionen der Versicherungskonzerne und ihres Vertriebsapparats (Zillmerung). Wer vorzeitig kündigen will, ist diese Kosten auf jeden Fall los, was den Betroffenen bei Vertragsschluss bis vor kurzem meist verschwiegen wurde und auch aus den Vertragsunterlagen kaum ersichtlich war. Inzwischen herrscht hier mehr Transparenz, was für die Inhaber älterer Verträge jedoch zu spät kommt.

Auch ein kleiner Anteil für den sogenannten „Todesfallschutz“ soll noch erwähnt werden. Falls (trotz dieses Schutzes) der Todesfall des Versicherungsnehmers vor Vertragsende eintreten sollte, ist eine Auszahlung der versicherten Summe an die Angehörigen möglich, jedoch nur wenn bei Vertragsabschluss auch wirklich jeder Arztbesuch und jedes Zipperlein detailliert angegeben wurde. Andernfalls gehen die Angehörigen oft leer aus, was jedoch aus Gründen der „Beitragsoptimierung“ grundsätzlich erst im Nachhinein überprüft wird.

Der sogenannte Sparanteil der eingezahlten Beiträge wird dann so angelegt, dass am Ende der Laufzeit von einigen Jahrzehnten (falls das Finanzsystem noch so lange durchhält), in etwa eine Verzinsung erreicht wird, als hätte man einen simplen Sparvertrag gehabt, was natürlich unter Berücksichtigung der realen Inflation eine massive Kapitalvernichtung bedeutet.

Aber einfach mal kündigen ist – wie heute jeder weiß, der sein Kapital in solche Verträge investiert hat (meist in Erwartung hoher nominaler Endbeträge in D-Mark) – gar nicht so einfach, beziehungsweise mit enormen Verlusten verbunden. In der Regel ist inflationsbereinigt die Hälfte des Kapitals weg, was nach aktuellem Geldwert (Januar 2011) mehrere Zehntausend Euro ausmachen kann. Die Geschädigten stehen heute also vor der finanziell schwerwiegenden Entscheidung: „Wie gehe ich mit diesem Schaden um? Augen zu und weiterzahlen, beitragsfrei stellen oder kündigen?“

Leider gibt es auch sehr viele Menschen, denen eine Lebensversicherung in Verbindung mit einem Hauskredit verkauft wurde, bei dem sie als Tilgungsinstrument dienen soll. Hier könnte eine wirkliche Zeitbombe ticken, denn wenn die angeblich sichere Auszahlung reduziert wird oder ausbleibt (z. B. wegen VAG § 89), könnte ausgerechnet die Bank, die einem diese Finanzierung einst (gegen Provision) empfohlen hatte, das als Pfand hinterlegte Haus zwangsversteigern.

Der Vollständigkeit halber seien hier noch kurz der Verkauf, das Beleihen und die steuerlichen Aspekte erwähnt. Der Verkauf kann die Verluste im Vergleich zur Kündigung nur marginal reduzieren, weshalb wir hier nicht näher darauf eingehen. Beim Beleihen, was natürlich nur in Höhe des tatsächlich angelegten Kapitals möglich ist, leiht man sich sein eigenes Restkapital, das man für einen niedrigen Zinssatz langfristig verliehen hat, zu einem höheren Zinssatz zurück. Solch ein Unsinn wird, wenn überhaupt, nur in Verbindung mit steuerlichen Überlegungen und unerwarteten Stornokosten in Erwägung gezogen. Doch insgesamt bewegen wir uns auch hierbei nur im marginalen Bereich im Vergleich zu dem Kapital, das es heute zu retten gilt.

Bei den steuerlichen Aspekten muss man ab sofort aber auch berücksichtigen, dass man sich auf solche Versprechen langfristig nur in einem Rechtsstaat verlassen kann. Wie jedoch unter anderem VAG § 89 gezeigt hat, können Politiker schon heute ungeniert rückwirkend in bestehende Verträge eingreifen, um ihre eigenen Interessen und die der Konzerne zu schützen. Deshalb gehen wir ab sofort davon aus, dass die steuerlichen Aspekte nach der Devise: „Ist der Ruf erst ruiniert, lebt es sich ganz ungeniert.“ bei Bedarf ebenfalls rückwirkend „angepasst“ werden.

Bei der Frage, ob man nun weiterzahlen, beitragsfrei stellen oder kündigen soll, empfehlen viele Finanzexperten, wie zum Beispiel Prof. Max Otte, solche Verträge zumindest beitragsfrei zu stellen, um die Verluste wenigstens nicht noch weiter zu vergrößern. Doch was passiert dann eigentlich mit dem Teil des eingezahlten Vermögens, der nicht von den Konzernen und ihrem Vertriebsapparat für Verwaltungskosten und Provisionen abgeschöpft wurde? Wo steckt denn dieses Kapital heute und wie kommt man da überhaupt noch jemals wieder heran?

Vom Restkapital wird je nach Konzern und in welchem Staat er seinen Sitz hat ein mehr oder weniger kleiner Teil in Aktien, Grundstücke und andere Sachwerte investiert, und ein großer Anteil fließt direkt oder indirekt in Staatsanleihen. Im Zuständigkeitsbereich der BRD heißen solche Papiere „Bundesanleihen“, und Versicherungskonzerne, die hier ansässig sind, sind gesetzlich dazu verpflichtet, in solche festverzinslichen Wertpapiere zu investieren und dadurch der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH einen Teil der ergatterten Kundengelder zu leihen. Jeder Inhaber einer KLV ist also – meist ohne es zu wissen – Gläubiger von hoffnungslos überschuldeten Staaten oder ähnlichen Institutionen.

An dieser Stelle wird manch ein aufmerksamer Leser schon einen großen Interessenkonflikt bemerkt haben. Soll die BRD wirklich gegen die Konzerne vorgehen, die vom erbeuteten Kapital wesentliche Politikerausgaben finanzieren? Oder lieber nicht? Der „demokratische Rechtsstaat“, der definitionsgemäß seine Bürger eigentlich vor den Interessen übermächtiger Konzernen schützen sollte, leiht sich von ihnen lieber einen Anteil des erbeuteten Geldes und sorgt im Gegenzug für die zweckdienliche Gesetzeslage.

Hier findet man dann auch eine mögliche Erklärung für eines der wohl fragwürdigsten Gerichtsurteile, die es in einem angeblichen Rechtsstaat jemals gab und von dem die Massenmedien bisher kaum zutreffend berichteten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12.10.2005 (IV ZR 162/03) die intransparenten Kostenklauseln in KLV-Verträgen zwar beanstandet, jedoch ohne die erforderlichen Konsequenzen daraus zu ziehen.

Versteckte Kostenklauseln, die dem Kunden bei Abschluss des Vertrags nicht ersichtlich sind und ihm erst im Nachhinein im Kleingedruckten der Police zugestellt werden, sind normalerweise unwirksam, was bei anderen Vertragsarten bereits in vielen Gerichtsurteilen zu Gunsten von Verbrauchern bestätigt wurde (Transparenzgebot). So kam auch der BGH in seinem Urteil nicht umhin, solche Klauseln in KLV-Verträgen für unwirksam zu erklären. Und da sie unwirksam sind, müssten diese unrechtmäßigen Kostenabzüge eigentlich erstattet werden! Nicht aber, wenn wichtige Geldgeber der Politiker und somit indirekt auch der BGH-Richter davon betroffen sind!

Aus diesem Urteil, so fährt der BGH dann also fort, sei nun die Konsequenz zu ziehen, dass die Konzerne ihren Kunden bei einer vorzeitigen Kündigung mindestens die Hälfte der Beiträge zurückzahlen müssen… Wie bitte? Ein Trickbetrug mit rechtswidrigen Kostenklauseln wird höchstrichterlich bestätigt – und „zur Strafe“ muss der Täter nur die Hälfte seiner Beute zurückgeben? Hat man so etwas schon jemals gehört? Und dabei handelt es sich auch noch um die Hälfte, die er ohnehin hätte zurückgeben müssen! Das ergaunerte Vermögen wird ihm trotzdem fast komplett zugesprochen!

Für uns von der Wissensmanufaktur war der Inhalt dieses Urteils trotz allem nicht unerwartet. Wer die Ponzi-Systeme kennt, auf denen sämtliche Kapitalanlagen im ungedeckten Papiergeldsystem basieren, der weiß, dass die BGH-Richter nicht nur aus Rücksicht auf die Politiker, von denen sie ernannt werden, Unrecht sprachen. Hier waren sogar noch wesentlich höhere Interessen im Spiel, selbst noch höhere als die der Versicherungskonzerne. Hätte man allen Inhabern einer KLV ermöglicht, ungestraft ihre kompletten Billionen-Euro-Einzahlungen wieder ausgezahlt zu bekommen, dann wäre nicht nur die gesamte Versicherungsbranche zusammengebrochen, sondern der Staatsbankrott, das Ende des Euros und damit das Ende der ungedeckten Papierwährungen wären die unmittelbaren Folgen gewesen. Daraus ergibt sich nur eine Schlussfolgerung:

In einer geldgesteuerten Scheindemokratie steht das Finanzsystem über dem Recht.

In den Massenmedien wurde dieses Skandalurteil 2005 als „großer Erfolg für die Verbraucher“ gefeiert, denn immerhin bekommt nun jemand, der nur ein Jahr lang in eine KLV eingezahlt hat, anstatt gar nichts wenigstens die Hälfte, also in einem typischen Fall einige Hundert Euro zurück. Wer jedoch einen länger laufenden Vertrag hat – und das sind mit Abstand die meisten und die mit den größten Schäden – dem nützt dieses Urteil rein gar nichts, denn die Hälfte des eingezahlten Kapitals hätte er ohnehin zurückbekommen. Wer also den Schwindel beispielsweise erst nach über 10 Jahren wahrhaben will, der ist mit oder ohne BGH-Urteil die Hälfte seiner Einzahlungen los, was in vielen Fällen mehrere Zehntausend Euro ausmachen kann.

Nachdem wir nun also wissen, was genau hinter einer kapitalvernichtenden Lebensversicherung steckt und wie Konzerne, Politiker und BGH-Richter gemeinsam gegen die Menschen vorgehen, kommen wir zurück auf die Frage, die diejenigen am meisten interessieren dürfte, die in jungen Jahren einmal „grob fahrlässig“ einen KLV-Vertrag unterschrieben, ohne vorher das Kleingedruckte genau verstanden zu haben: „Wie gehe ich mit meinem Schaden um? Augen zu und weiterzahlen, beitragsfrei stellen oder kündigen?“

Für eine objektive Entscheidung sollte man zuerst ehrlich zu sich selbst sein. Dazu gehört das Eingeständnis, dass der Abschluss einer KLV ein großer Fehler war. Dieser Fehler ist aber vielen Menschen passiert und hat nichts mit „Dummheit“ zu tun sondern ist das Resultat eines groß angelegten Trickbetrugs, der von höchster Stelle gedeckt wird. Viele Geschädigte reagieren – aus emotional verständlichen Gründen – indem sie wegsehen und hoffen, dass die Verluste wenigstens nominal in einigen Jahrzehnten irgendwie wieder zurückgewonnen werden. Aber Hoffnung war bei Kapitalanlagen bisher noch nie ein guter Ratgeber.

Was das „Zurückgewinnen“ des (inflationsbereinigt) verlorenen Geldes betrifft: Machen Sie sich keine Illusionen! Die Hälfte des eingezahlten Kapitals ist weg! (Oder es gehört nun anderen.) Dabei ist es völlig egal ob man weiterzahlt, beitragsfrei stellt oder kündigt. Lassen Sie sich Ihren heutigen Rückkaufswert nennen! – Das ist der Rest, der nun angelegt werden soll, entweder weiterhin in der KLV oder aber in einer anderen Anlageform. Angesichts einer möglichen Anwendung von VAG § 89 während der aktuellen Schuldenkrise sollte man jedoch spätestens ab jetzt das Risiko des Totalausfalls mit in Betracht ziehen, denn für die verbleibende Hälfte, um die es jetzt noch geht, schwindet die Kapitaldeckung und es gibt keinen Rechtsstaat der für Rechtssicherheit sorgt.

Heute (Januar 2011) kann man noch ungehindert an sein Restkapital herankommen. Wer seine KLV kündigt erhält es in der Regel binnen weniger Wochen in Euro ausgezahlt. Wer beispielsweise vor zwei Jahren schon die bittere Pille geschluckt und dem KLV-Schrecken ein Ende bereitet hat, der hat mit einer Anlage in ausgewählte Sachwerte seinen nominalen Verlust bereits heute wieder glattgestellt. Und wer vor fünf Jahren schon aktiv wurde, der kann heute nur noch schmunzeln und das „Lehrgeld“ ohne Reue abschreiben. Je länger man jedoch den Schaden aussitzen wollte, desto tiefer ist man bisher hineingeraten.

Vor diesem gesamten Hintergrund ist es heute übrigens nicht mehr verwunderlich, dass immer mehr Versicherungsverkäufer, die bisher oft gar nicht das Unrecht in ihrem Handeln erkannt hatten, an schweren Depressionen und sozialer Ausgrenzung leiden, oder sogar aus moralischen Gründen ihren Job aufgeben und sich eine ehrliche Arbeit suchen. Wir sollten alle versuchen, diesen Menschen zu verzeihen, falls sie eines Tages darum bitten. Oft sind sie selbst hoch verschuldete Opfer des Systems, das sie anfangs selbst nicht verstanden hatten oder zum Teil heute noch nicht verstehen.

Zum Schluss dieses Aufsatzes noch etwas Positives: Wollen wir alle hoffen und daran arbeiten, dass nach dem Zusammenbruch der heutigen Finanz- und Machtsysteme echte Rechtsstaaten entstehen, die das Wohl ihrer Völker als höchstes Gut erkennen und gegen jegliche Ungerechtigkeit verteidigen.

Wir von der Wissensmanufaktur wünschen Ihnen einen kühlen Kopf für die bevorstehende, notwendige Entscheidung und stehen Ihnen für persönliche Fragen gerne zur Verfügung. Hinterfragen Sie aber alles, auch die Informationen, die wir Ihnen weiterleiten und denken Sie an den Rat, den Andreas Popp immer gerne gibt: „Der beste Berater, den man haben kann, der ist man immer selbst.“

 

Ihr Rico Albrecht, Januar 2011

Als pdf-Datei herunterladen: Kapitalvernichtende Lebensversicherung

Ergänzung zum Thema: „Versicherungskonzerne überstehen sogar Weltkriege“:
(Nur die Kunden gehen leer aus.)

PDF: Original Vericherungs-Police aus dem Jahr 1932
PDF: Allianz Schreiben vom 30.10.1957
PDF: Allianz Schreiben vom 26.11.1990

PDF: Vier gute Gründe für den Ausstieg aus der Kapital-Lebensversicherung
Interview vom 03.06.2011 im Smart Investor (www.smartinvestor.de)
mit Rico Albrecht über die Kapitalvernichtende Lebensversicherung

Interview mit Rico Albrecht vom 12.10.2011 im Alpenparlament:

Vortrag von Rico Albrecht in Nova Scotia / Kanada, 09.08.2011:

 

 

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